Satzung

Satzung Bienenzuchtverein Willmering-Cham e. V.

§ 1
Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr,

1) Der Verein führt den Namen “Bienenzuchtverein Willmering-Cham”.
2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.
3) Der Verein hat seinen Sitz in 93497 Willmering.
4) Als Gerichtsstand gilt Cham.
5) Der Verein ist eine Gliederung des Landesverbands Bayerischer Imker e.V. (LVBI), desssen Satzung für den Verein rechtsverbindlich ist.
6) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

1. Beratung und Unterstützung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht, Mitwirkung bei der Jugend- und Erwachsenenbildung,
2. Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen,
3. Verbesserung der Bienenweide,
4. Bekämpfung der Bienenkrankheiten.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke”  der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Lienie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

1) Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
2) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
3) Mitglieder des Vereins können sein:
a) Imker (aktive Mitglieder)
b) ehemalige Imker (passive Mitglieder)
c) fördernde Mitglieder (unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder
besondere Dienstleistungen)
d) sonstige Mitglieder
e) Ehrenmitglieder (können als Ehrenmitglieder ernannt werden, wenn sie sich als Imker oder
auf sonstige Weise um die Imkerei besondere Verdienste erworben haben).
4) Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand.
Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5) Aufgenommene Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband Bayerischer Imker e.V. (LVBI).
6) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Verein werden auf Antrag des Vereins vom LVBI ernannt. Bezüglich der Beitragsfreiheit dieser Mitglieder ist die Satzung des LVBI maßgebend. Eine bereits ernannte Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz bleiben unberührt.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge, Mittel des Vereins

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist spätestens bei der Jahreshauptversammlung des Vorjahres für das laufende Jahr zu zahlen.
3. Die Mitglieder haben für die Erreichung des Satzungszweckes (§ 2) zu wirken und sind an die satzungsmäßigen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
4. Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Der Vorstand kann beschließen, dass Mitgliedern, die für den Verein mit dem eigenen Fahrzeug Fahrten durchgeführt haben, mit den steuerlich zulässigen pauschalen Werten entschädigt werden.
6. Mit Zustimmung des Vorstandes können eigene Abteilungen gebildet werden.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Tod
2. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
3. Austritt. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu erklären.
4. Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt
5. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem
a)  1. Vorsitzenden
b)  2. Vorsitzenden
c)  Kassier
d)  Schriftführer
2. Zum erweiterten Vorstand gehören Fachwarte und Beisitzer.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen  sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresbericht,
d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
4. Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und
bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.
5. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seiem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein  Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle benannt.
6. Gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Grundstücke können jedoch nur auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung veräußert oder belastet werden. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
7. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.

§ 9
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, durch Einhaltung einer Frist von 7 Tagen schriftlich einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) Wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
b) Mindestens jedoch jährlich einmal, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können schriftlich oder mündlich abgegeben werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Behandlung dieser Anträge mit einfacher Mehrheit.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
6. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 10
Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassen-
geschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.

§ 11
Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 Prozent der erschienenen  stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungs-
punkt dieser Mitgliederversammlung sein.
2. Die Liqudation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen  an die Gemeinde Willmering, die es auschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der  §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

Die Neufassung der Satzung wurde am 01. März 2009 von der Mitgliederversammlung beschlossen.